Der VVP

DieSatzung

 

Der VVP-Pfalz ist ein berufsgruppenübergreifender Verein zur Vertretung der berufsständischen Interessen niedergelassener ärztlicher und psychologischer Psychotherapeuten in der Pfalz, unabhängig von der Psychotherapiemethode.

Der VVP-Pfalz informiert regelmäßig über Mitgliederbriefe, lädt ein zu regelmäßigen Treffen mit der Möglichkeit zur Diskussion und hilft beim Widerspruch gegen den Abrechnungsbescheid der KV RLP.

Die Ziele des Vereins sind die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation niedergelassener Psychotherapeuten (m/w) sowie die Darstellung und Förderung der Psychotherapie als Teilbereich der ambulanten Krankenversorgung.

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Die Satzung

 

Satzung des Vereins der Vertragspsychotherapeuten/innen Pfalz (VVP) e.V. 1 nach den Beschlüssen vom 05.03.2005, 12.05.2007 und 05.05.2012

§ 1 Name und Zweck

1. Der Verein führt den Namen „Verein der Vertragspsychotherapeuten/innen Pfalz (VVP).“

Der Verein ist methoden- und berufsgruppenübergreifend orientiert (ärztliche und psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten).

2. Der Verein verfolgt folgende Zwecke:

a) Vertretung der gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der Vertragspsychotherapeuten, Erhalt und Weiterentwicklung psychotherapeutischer Praxistätigkeit.

b) Darstellung der Bedeutung der Psychotherapie als Teilbereich der ambulanten Krankenversorgung.

c) Förderung der Psychotherapie in der ambulanten Krankenversorgung.

§ 2 Sitz des Vereins

1. Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder Vertragspsychotherapeut mit Praxissitz im Bereich der KV Rheinland-Pfalz werden, der die Vereinssatzung anerkennt.

2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung. Das Mitglied erhält bei seiner Aufnahme eine Satzung ausgehändigt.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

4. Die Kündigung kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere die in der Satzung niedergelegten Grundsätze verletzt, auf Antrag eines Mitgliedes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Entrichtung der Beiträge im Rückstand ist.

§ 4 Beiträge

1. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Beitrag ist jährlich und zwar im ersten Monat des Kalenderjahres fällig und wird per Lastschriftverfahren eingezogen.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung der Beiträge.

§ 5 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.) der Vorstand und

2.) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie bis zu 2 Beisitzern und verteilt unter sich die Vereinsgeschäfte. Im Vorstand müssen ärztliche Psychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeuten und nach Satzung des Vereins der Vertragspsychotherapeuten/innen Pfalz (VVP) e.V. 2 nach den Beschlüssen vom 05.03.2005, 12.05.2007 und 05.05.2012 Möglichkeit Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vertreten sein.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

Kommt im ersten Wahlgang keine einfache Mehrheit zustande, wird im zweiten Wahlgang mit relativer Mehrheit entschieden.

3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden vertreten.

5. Der Vorstand erhält eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe auf Antrag des Vorstands jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens drei Wochen zuvor an die Mitglieder. Vorschläge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Anträge auf Satzungsänderungen sowie auf Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3 Mehrheit.

4. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem jeweils vom Versammlungsleiter bestellten Protokollanten zu unterschreiben ist.

§ 9 Rechnungsprüfer

1. Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Er ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr eine Prüfung der Kasse und der Buchführung vorzunehmen und darüber dem Vorstand einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

§ 10 Gerichtsstand

1. Gerichtsstand ist Neustadt an der Weinstraße.

Die Satzung ist erstmalig am 08.03.1997, die Änderungen der Satzung sind am 05.03.2005, 12.05.2007 und am 05.05.2012 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.